0 Leistungsschutzrecht – Vorsicht Abmahnung droht!

Am 1. März 2013 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit einem Stimmenverhältnis von 293 Ja-Stimmen zu 243 Nein-Stimmen das sogenannte Leistungsschutzrecht (auch google-Gesetz genannt). Was manchem Blogger zum Verhängnis werden kann – das „zu lange“ wiedergeben von Zitaten eines Zeitungstextes geht möglicherweise an google (auf die die Verleger eigentlich zielten) vorbei. Warum?

Es ist der Wortlaut des geplanten Gesetzes, der es wohl zu einer Fehlgeburt machen wird:

„Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. (…) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.“

„Es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“. Diese Worte dürften zurzeit vor allem die Abmahn-Anwälte freuen, denn was sind „kleinste Textabschnitte“? Aber auch die Aussage „zu gewerblichen Zwecken“ bietet Abmahnern einige Möglichkeiten der Ertragsgenerierung. Nicht alle Abgemahnten im Kreis der Blogger dürften zum Beispiel wissen, dass das Gift des Abmahners wirkungslos bleibt, wenn dieser „kein berechtigtes Interesse“ nachweisen kann.

Vielleicht hätte der Bundestag, wie er das in anderen Fällen gerne macht, auch hier das Verfassungsgericht entscheiden lassen sollen!

 

 

 

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