0 Noch mehr Privilegien für Bundestagspräsidenten?

Im November 2011 berichteten die Medien über den Wunsch des derzeitigen Bundestagspräsidenten Lammert nach einer Änderung der Vergünstigungen und Sonderleistungen die ein Bundestagspräsident nach dem Ende seiner Amtszeit erhalten soll.
“Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) hat einen langgehegten Wunsch durchsetzen können.” “Der Parlamentspräsident (soll) nach seinem Ausscheiden aus dem Amt länger (im Falle Lammert zwölf statt bisher vier Jahre) Anspruch auf ein voll ausgestattetes Büro, eine Sekretärin und den Fahrdienst des Deutschen Bundestags haben.”
Wir hielten diese Verlängerung der Privilegien für überflüssig und haben am 23.11.2011 eine Petition eingereicht, deren Ziel es war, dass der deutsche Bundestag beschließen möge die bisherige Regelung beizubehalten.

Heute erfahren Sie was daraus wurde!
Am 27. Mai 2013 erhielten wir von der Vorsitzenden des Petitionsausschusses die Entscheidung des Deutschen Bundestags wonach das Petitionsverfahren abzuschließen sei.
Der Haushaltsvermerk für 2012 wurde „dahingehend geändert, dass die zeitliche Begrenzung der Leistungsdauer ehemaliger Bundestagspräasidenten zur Wahrnehmung nachwirkender Aufgaben aus dem früheren Amt über die maximale Dauer von vier Jahren um die Dauer der Amtszeit erhöht wird.“

Zwar wird festgestellt, dass „ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht besteht“ und, „dass jeweils im Einzelfall und mit Blick auf den tatsächlichen Bedarf befunden (wird), ob es zur Zahlung kommt. Bleibt die Frage: Haben Frösche jemals einen Sumpf trockengelegt?

Die Redaktion der Bürgerlobby wird ergänzend zu diesem Beitrag recherchieren, wie es um die „Wahrnehmung nachwirkender Aufgaben“ bei den bieherigen Bundestagspräsidenten stand. Was haben diese tatsächlich gemacht und rechtfertigte es die Aufwendungen?

Und noch eine weitere, interessante Information erhielten wir von Kersten Steinke (Vorsitzende des Petitionsausschusses). Dabei geht es um die Vergütung der Bundestagsabgeordneten (Abgeordnetenentschädigung oder auch Diäten genannt). Dazu heißt es u.a.:

„Soweit in der Petition auf die Höhe der Abgeordnetenentschädigung Bezug genommen wird, ruft der Petitionsausschuss in Erinnerung, dass gemäß Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG die Mitglieder des Deutschen Bundestags „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Politische Sachentscheidungen werden demnach durch Volksvertreter in eigener Verantwortung getroffen. Die Entscheidung über Fähigkeit und Leistung eines Abgeordneten fällt im Rahmen der Parlamentswahl.

Zur Sicherung der Ausübung ihres repräsentativen und freien Mandats haben die Abgeordneten nach Artikel 48 Abs. 3 Satz 1 GG einen „Anspruch auf angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung“. Zentrale Vorgaben zu dieser Regelung  hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im sogenannten Diätenurteil vom 15. November 1975 gemacht (BVerfGE 40, 296ff.). Darin legt das BVerfG u.a. fest, dass die Entschädigung für die Abgeordneten und ihre Familien während der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Parlament eine ausreichende Existenzgrundlage bieten müsse. Zudem müsse sie der Bedeutung des Amtes unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung und Belastung und des diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommenden Ranges gerecht werden.“

Wir stellen an dieser Stelle ausdrücklich fest, dass wir, was die Bemessung der Abgeordnetenentschädigung anbetrifft, vollkommen damit einverstanden sind, dass diese nicht  nur ausreichend, sondern sehr gut ausreichend sein sollte. Im Gegenzug erwarten wir dann aber, dass z.B. Regelungen wie die der Uno-Konvention gegen Korruption von 2003 und das Übereinkommen des Europarats von 1999 umgehend ratifiziert werden.

Und wir halten es für dringend geboten einmal zu prüfen, wie es denn in der parlamentarischen Praxis um diese Aussage bestellt ist:

„…die Mitglieder des Deutschen Bundestags „Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind. Politische Sachentscheidungen werden demnach durch Volksvertreter in eigener Verantwortung getroffen. Die Entscheidung über Fähigkeit und Leistung eines Abgeordneten fällt im Rahmen der Parlamentswahl…“

Ist es nicht längst so, dass es die Parteien sind, denen sich die „Vertreter des ganzen Volkes“ zu unterwerfen haben?
Ist nicht für mindestens fünfzig Prozent der Abgeordneten der von der Partei zugewiesene Listenplatz das Kriterium, das über Einzug oder Nichteinzug ins Parlament entscheidet? Und keineswegs der Wähler, der mit seiner Stimmabgabe „Fähigkeit und Leistung“ bewertet?

Am 22. September haben die Wähler wieder das Wort.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

{ 0 Kommentare... Schreibe einen Kommentar }

Sie können entweder das Formular ausfüllen oder sich mit Ihren Facebook-Konto anmelden, um Kommentare schreiben zu können.

 

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

 

Zum Absenden bitte folgende Aufgabe lösen: * Time limit is exhausted. Please reload the CAPTCHA.