0 Zahlreiche (verurteilte) Neonazis tauchen ab
Wo bleibt die Steckbrief-Fahndung?

Thema des Tages bei B5 aktuell, dem Nachrichtenprogramm des Bayerischen Rundfunks, ist die rechte Szene in Bayern und die Tatsache, dass die Zahl der per Haftbefehl gesuchten Rechtsextremisten sich deutlich erhöht hat. Wie das Innenministerium dem BR auf Anfrage mitteilte, stieg die Zahl im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Viertel.

Wie BR5 weiter meldet, fahndeten die bayerischen Sicherheitsbehörden Ende 2015 nach 67 Personen aus dem rechten Spektrum, unter ihnen mutmaßliche Mörder, Schläger und Volksverhetzer. Und auch wenn nicht alle gesuchten Personen wegen eindeutig politischer Delikte verfolgt werden, sind doch alle von ihnen wegen extrem rechter Taten oder Verbindungen ins Visier der Behörden geraten.

Da erstaunt es dann doch, dass auf der Fahndungsseite der bayerischen Polizei nicht eine einzige Personenfahndung nach Rechtsextremen zu finden ist.

Wer nun denkt „naja, Bayern halt“ dem sei gesagt, dass auch der (scheinbar?) nachlässige Umgang mit rechten Straftätern eine bayerische Eigenart sei, der erkennt seinen Irrtum spätestens in dem Moment, in dem er die Fahndungsseite des BKA aufsucht.

Trotz bundesweit bestehender „mehr als 450 Haftbefehle gegen 372 rechtsmotivierte Straftäter“ (Süddeutsche Zeitung vom 21. Januar 2016) nicht ein einziger Fahndungsaufruf. Warum wohl?

Anmerkung des Verfassers:
Da denkt man doch irgendwie gleich an den AfD-Kandidaten aus dem BKA. Was weder heißen soll, dass dieser Mann ein Rechtsextremer ist, noch dass die AfD rechtsextrem ist – was aber doch als Hinweis auf die oft angesprochene „Blindheit der Strafverfolger auf dem rechten Auge“ verstanden werden kann.
Hier eine Statistik zur Entwicklung rechtsextremistischer Straftaten.

Beantworten wir zunächst die Frage: „Wann wird im Rhamen einer Personenfahndung überhaupt ein polizeilicher Steckbrief ausgefertigt?“

Dazu sagt die Strafprozessordnung in Paragraph 131:

„(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.

(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.

(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wären. Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den Fällen des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.

(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden.“
 Damit ist eine erste Antwort auf die Frage „Wann wird ein öffentlicher Fahndungsaufruf gestartet?“ geliefert. Bei jeder rechtsextremistischen Straftat von „erheblicher Bedeutung“ könn(t)en Öffentlichkeitsfahndungen veranlaßt werden.
Wenn bei Mord und (schwerer) Körperverletzung keine Öffentlichkeitsfahndung ausgelöst wird, dann könnte das weiterhin damit zusammenhängen, dass – wie häufig zu lesen – „ein rechtsextremistischer Hintergrund nicht erwiesen ist“.

Zu diesem Themenkomplex liefert die Amadeu-Antonio-Stiftung mit ihrem Beitrag „Informationen für Journalisten zum korrekten sprachlichen Umgang mit rechtsextremistischen und rassistisch motivierten Straftaten“ eine erste Erklärung hinsichtlich einer sprachlich korrekten Darstellung.

Welche Umstände müssen aber für Polizei und Staatsanwaltschaft gegeben sein, damit bei einer Straftat von einem „rechtsextremistischen und/oder rassistischen Hintergrund“ gesprochen werden kann oder muss? Warum kann das Anzünden eines Flüchtlingheims (oder Schüsse auf ein solches) Zweifel daran lassen, dass ein rechtsextremistischer oder rassistischer Hintergrund zu Grunde liegt? Dazu haben die ersten Recherchen bei einem LKA anhand von zwei Fällen der jüngsten Vergangenheit eine Erkenntnis gebracht, die vor einem endgültigen Fazit weitere Recherchen erfordert.
Genannt wurden zwei Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit:
Beispiel 1:
Auf dem Gelände eines Flüchtlingsheims in Villingen-Schwenningen wurde eine Splitterhandgranate gefunden. Der Tat lag kein fremdenfeindliches Motiv zugrunde sondern der Streit zweier Security-Firmen um Einzugsgebiete.
Beispiel 2:
Angebrannte Holzleiste neben Flüchtlingsunterkunft – Die Leiste lag so weit von der Traglufthalle entfernt, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr bestand. Die Rußspuren an der Leiste können von Bauarbeiten stammen.
Diese beiden Beispiele zeigen, dass es – trotz aller Emotionen über die Zunahme rechter Gewalttaten in jedem Fall einer genauen Prüfung der Sachverhalte bedarf.
Es gibt aber auch diesen Fall (Bericht der Süddeutschen Zeitung):
„Staatsanwalt hält Brandstifter nicht für rechtsradikal“
Feuerwehrmann und Komplize legt Feuer in einem Flüchtlingshaus um sieben Syrer – darunter eine schwangere Frau – aus ihrer Nachbarschaft im Sauerland vertreiben. Nachdem sie einen Anschlag auf ein Flüchtlingsheim im sauerländischen Altena gestanden haben, sind ein Feuerwehrmann und sein Komplize wieder auf freiem Fuß – denn die Staatsanwaltschaft spricht ihnen ab, rechtsradikal zu sein. Dabei bekannten sie sich dazu, „aus Angst vor Flüchtlingen“ gehandelt zu haben.Deshalb werden wir unsere Recherche zur Klärung folgender Fragen forstsetzen und Landeskriminalämter und das Bundeskriminalamt um Stellungnahmen bitten:
1.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit aus einer Straftat wie beispielsweise  „dem Zündeln an, um und in einer Flüchtlingsunterkunft“ oder der „schweren Körperverletzung eines schwarzen Menschen“ eine Straftat mit rechtsextremistischem oder rassistischen Hintergrund wird?
2.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein wegen rechtsextrmistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Straftaten verurteilter Täter zur Öffentlichkeitsfahndung ausgeschrieben wird?3.
Wie erklärt es sich, dass auf der Personenfahndungsseite der Polizei Bayern zwar nach zwei Tätern die an einem Geldautomaten in Nürnberg manipuliert haben, öffentlich gefahndet wird, aber nach keinem der untergetauchten und zum Teil verurteilten Rechtsextremisten?
Fortsetzung dieses Beitrags nach Vorliegen neuer Informationen.

 

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