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Strafanzeige gegen
den Pegida Förderverein e.V. Dresden

Aufgrund des bei der Pegida-Demonstration vom 12.10.2015 in Dresden gezeigten Galgens für Bundeskanzlerin Merkel und Vizekanzler Gabriel haben wir heute über die online-Wache der Polizei Sachsen eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung gem. §130 StGB gegen den Pegida Förderverein e.V. Dresden gestellt.

Was jetzt aus unserer Sicht noch zu klären wäre, das ist die Frage, warum die Polizei in Dresden die Versammlung nicht mit sofortiger Wirkung verboten bzw. aufgelöst hat. Nach den Grundsätzen des Sächsischen Versammlungsgesetzes ist bei Versammlungen verboten, dass:

§ 3

…die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf andere Versammlungsteilnehmer oder außenstehende einschüchternd eingewirkt wird.
(dieser Passus gilt ursprünglich für das Tragen von Uniformen und gleichartigen Kleidungsstücken. U.E. ist die abschließende Formulierung aber auch im Fall des hergezeigten Galgens gültig.

Weiterhin sagt

§4
Eine Versammlung kann im Einzelfall verboten werden, wenn

Abs. 3

Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben.

(Was Anderes bedeutet das Herzeigen eines Galgens?)

Abs. 4
Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.
(Was Anderes bezweckt das Herzeigen eines Galgens?)
§ 13
Die Polizei kann einer Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn

Abs 1/4

durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
Auch aus den Vorschriften des Paragraf 15 des Gesetzes über das Sächsische Versammlungsgesetz  läßt sich die Möglichkeit zur Auflösung der Veranstaltung vom 12.10.2015 ableiten.
Warum also wurde nicht aufgelöst?
Eine weitere Frage an die sächsischen Ordnungsbehörden muss lauten:
Mit welchen Maßnahmen können Sie erreichen, dass es nicht weiterhin zu so massiven volksverhetzenden Aktionen wir der „Aktion Galgen“ kommt und wie sollen Konsequenzen aussehen falls doch?