Aufgrund des bei der Pegida-Demonstration vom 12.10.2015 in Dresden gezeigten Galgens für Bundeskanzlerin Merkel und Vizekanzler Gabriel haben wir heute über die online-Wache der Polizei Sachsen eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung gem. §130 StGB gegen den Pegida Förderverein e.V. Dresden gestellt.
Was jetzt aus unserer Sicht noch zu klären wäre, das ist die Frage, warum die Polizei in Dresden die Versammlung nicht mit sofortiger Wirkung verboten bzw. aufgelöst hat. Nach den Grundsätzen des Sächsischen Versammlungsgesetzes ist bei Versammlungen verboten, dass:
§ 3
…die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf andere Versammlungsteilnehmer oder außenstehende einschüchternd eingewirkt wird.
(dieser Passus gilt ursprünglich für das Tragen von Uniformen und gleichartigen Kleidungsstücken. U.E. ist die abschließende Formulierung aber auch im Fall des hergezeigten Galgens gültig.
Weiterhin sagt
§4
Eine Versammlung kann im Einzelfall verboten werden, wenn
Abs. 3
(Was Anderes bedeutet das Herzeigen eines Galgens?)
Die Polizei kann einer Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
Abs 1/4
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